Externer Inhalt von Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Hier befinden sich externe Inhalte des Anbieters "Bundesamt für Kartographie und Geodäsie". Um diese anzeigen zu können benötigen wir Ihr Einverständnis.
Datenschutzrichtlinien

Zu den Aufgaben des Landesjugendamtes gehören:
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII,
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Heimaufsicht),
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein.
Darüber hinaus obliegen dem Landesjugendamt kraft bundes- und landesrechtlicher Zuweisungen folgende Aufgaben:
Zentrale Adoptionsstelle nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz,
obere Fachaufsicht nach dem Jugendschutzgesetz,
Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe,
Festsetzung des angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen und des Pauschalbetrages für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege (§ 39 Abs. 2 und 5 SGB VIII),
Zulassung von Betreuungsfachkräften in Einrichtungen in Ausnahmefällen (§ 23 ThürKJHAG).
Die Verwaltung des Landesjugendamtes wird in der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung des Ministeriums verantwortet. Ihre Leitung obliegt der Abteilungsleitung im zuständigen Ministerium.
Martina Reinhardt
Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamtes
Tel.: 0361 57-3811600
Fax: 0361 57-3811860

Der Landesjugendhilfeausschuss übernimmt wesentliche Aufgaben des Landesjugendamtes. Er befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe – insbesondere mit der Analyse aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit der Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Zudem trägt er zur Jugendhilfeplanung und zur Förderung der freien Jugendhilfe bei.

Das Landesjugendamt Thüringen bietet ein vielfältiges Fortbildungsprogramm für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe. Ziel ist es, praxisnahe Weiterbildungen zu aktuellen Themen anzubieten und die Fachkompetenz sowie die Qualität der pädagogischen Arbeit zu stärken. Besuchen Sie die unsere Fortbildungsseite, um mehr über die Angebote zu erfahren und sich für Fortbildungen anzumelden.
Hinweis: Das Fortbildungsangebot für das Jahr 2026 wird im Januar 2026 veröffentlicht.
Freie Träger, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, haben ein Anspruch auf eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn sie
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
mindestens eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe nachweisen können,
gemeinnützige Ziele verfolgen,
entsprechende fachliche und personelle Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Aufgaben haben und
ihre Tätigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.