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Afrikanische Schweinepest

Informationen für Landwirte

 
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Informationen für Landwirte

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Erkrankung der Haus- und Wildschweine. Sie ist nicht auf den Menschen übertragbar, kann aber durch den Menschen weitergetragen werden.

Der wirtschaftliche Schaden beim Auftreten der ASP ist beträchtlich. Bei einem Ausbruch werden Restriktionsgebiete gebildet, in denen Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen in Kraft treten. Diese betreffen natürlich die Schweinehaltungsbetriebe, aber auch die Schlachtbetriebe, fleischverarbeitende Betriebe und Transporteure ebenso wie die nur indirekt betroffenen Betriebe, die Futtermittel oder Ähnliches herstellen. Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel Einschränkungen im Bereich der Verbringung von Schweinen, frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen sowie Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten. Die Restriktionszonen werden, je nach Seuchenlage, erst einige Monate später wieder aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Afrikanische Schweinepest keine Erkrankung ist, die nach einer kurzen Zeit wieder »verschwindet«, sondern die Regelungen und Maßnahmen für Monate in Kraft bleiben.

Die Afrikanische Schweinepest wurde 2007 durch ein Transportschiff von Afrika nach Georgien gebracht. Von dort aus breitete sich die Tierseuche weiter aus. Betroffene Länder sind unter anderem die Ukraine, Weißrussland, die Russische Föderation, Litauen, Polen, Lettland, Estland, Ungarn und Tschechien. Die Tierseuche zieht also langsam von Osten nach Westen. Das bedeutet, dass die Afrikanische Schweinepest keine Erkrankung ist, die nur einmal auftritt und dann wieder verschwindet. Wir werden in den kommenden Jahren vermutlich öfter mit Ausbrüchen rechnen müssen.

 
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Klinische Symptome der ASP

Diese Krankheitserscheinungen können in unterschiedlicher Ausprägung bei infizierten Tieren auftreten und sind unabhängig vom Alter der Tiere:

  • hohes Fieber ab dem dritten Tag nach der Infektion (>41°C)

  • reduzierte Futteraufnahme bzw. Appetitlosigkeit (Anorexie)

  • ab Tag 5 bzw. 6, Abmagerung

  • Abgeschlagenheit, mitunter verringerte Fluchtbereitschaft

  • erhöhte Atemfrequenz

  • Diarrhoe (Durchfall)

  • Lungenentzündungen, Bindehautentzündung

  • unsicherer, torkelnder Gang (Ataxie) (Tag 8)

  • Schläfrigkeit (Somnolenz) (Tag 8/9)

  • Ruderbewegungen, Bewegungsstörungen, Desorientiertheit

  • Tod nach 6 bis 10 Tagen bei nahezu 100% der infizierten Tiere und Altersgruppen

Diese Symptome treten auch bei vielen anderen Erkrankungen, wie z. B. Klassischer Schweinepest, auf, eine sichere Diagnose kann nur im Labor gestellt werden. Das Fehlen von Auffälligkeiten schließt nicht aus, dass es sich um ASP handelt.

In einem Hausschweinebestand breitet sich das Virus nach dem Einschleppen nur langsam aus. Die Tiere werden nacheinander krank. Eine Behandlung der Erkrankung ist nicht möglich.

 
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Ausnahmeregelung zur Verbringung von Schweinen nach Artikel 14 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 bereits vor Feststellung der ASP als Früherkennungsmaßnahme - ASP-Status Betriebe

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sind Verbringungen von Hausschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen verboten. Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde für diese Verbringungen zu erteilen.

Unter anderem können Betriebe ein ASP-Überwachungssystem etablieren, das als Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Schweinen im ASP-Ausbruchsfall („ASP-Statusbetriebe“) dient und das innerstaatliche Verbringen ohne aufwendige Einzeltieruntersuchungen ermöglicht. Dabei bleibt die Ausnahmegenehmigung immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, da auch die epidemiologische Situation vor Ort berücksichtigt werden muss.

In Thüringen haben sich im Jahr 2024 (Stand bis August 2024) 47 Betriebe für das freiwillige Überwachungsprogramm gemeldet. Ob diese Betriebe im ASP-Ausbruchsfall die Bedingungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllen, muss durch das zuständige VLÜA geprüft werden.

Zu beachten ist, dass die Betriebe regelmäßig an dem Programm teilnehmen müssen und nachvollziehbar dokumentieren, warum eventuell keine Proben eingesendet wurden. Es bedarf einer kontinuierlichen Teilnahme am Programm!

 
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Antworten auf häufig gestellte Fragen

 
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Kleine ASP-Fibel (barrierefrei)

Die Afrikanische Schweinepest - Praxishinweise für Jägerinnen und Jäger

Die ASP-Fibel dient einer umfassenden Aufklärung über die Tierseuche „Afrikanische Schweinepest“ (ASP). Informationen zur ASP benötigen nicht nur die Jägerschaft oder die Landwirte und Landwirtinnen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger.