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Das deutsche Arbeits- und Tarifrecht ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt und bildet die Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sowohl nationale, als auch internationale Entwicklungen führen zu Änderungen von Gesetzen und Rechtsprechung auf Bundesebene.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf Tarifautonomie festgeschrieben. Die Tarifautonomie beschreibt das Recht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Vereinbarungen frei von staatlichen Eingriffen über insbesondere Tarifverträge mit den Schwerpunkten Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und jeglichen weiteren Arbeitsbedingungen abzuschließen. Gesetzliche Grundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz.
Tarifverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren Arbeitgeberverbänden bzw. Arbeitgebern und einer oder mehreren Gewerkschaften.
Ein gültiger Tarifvertrag bildet gleichzeitig die Grundlage für einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz. Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit muss gemeinsam von beiden Tarifvertragsparteien beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt werden muss.
Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge gelten auch für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer derselben Branche, die zuvor noch nicht tariflich gebunden waren.
Das zentrale Tarifregister wird zwingend beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt. Die Tarifvertragspartner sind verpflichtet, nach Abschluss von Tarifverträgen diese zu übersenden.
Das Verzeichnis über die allgemeinverbindlichen Tarifverträge führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und aktualisiert dieses vierteljährlich.
Im Tarifregister des Freistaats Thüringen werden alle durch die Tarifvertragsparteien zur Verfügung gestellten Tarifverträge erfasst, die in Thüringen gültig sind. Das Tarifregister bildet somit die Grundlage für die Erteilung von Auskünften zu Tarifverträgen. Die Weitergabe von Tarifverträgen erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
In einer Übersicht werden regelmäßig die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen - aus den im Tarifregister Thüringen vorliegenden Tarifverträgen - für den Freistaat veröffentlicht.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) vergeben staatliche Auftraggeber einschließlich der Universitäten und ihrer Einrichtungen Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Thüringen für die jeweilige Branche in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zahlen.
Solange die ausgeschriebene Leistung keinem als repräsentativ festgestellten Tarifvertrag unterfällt oder keine Bekanntgabe im Thüringer Staatsanzeiger erfolgte, gilt stattdessen das vergabespezifische Mindeststundenentgelt von derzeit 14,32 Euro (brutto). Dieses gilt auch, wenn das in dem repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Stundenentgelt geringer ist als das vergabespezifische Mindeststundenentgelt.
Aktuell ist für Thüringen der Tarifvertrag Lohn/Ost für das Baugewerbe repräsentativ. Nähere Informationen zum Tarifvertrag finden Sie im Dokument TV Lohn/Ost.
Den Tarifvertrag TV Lohn/Ost für das Baugewerbe in seiner aktuell gültigen Fassung finden Sie hier: TV Lohn/Ost
Fragen zu repräsentativen Tarifverträgen und zum vergabespezifischen Mindeststundenentgelt können Sie an Arbeits-Tarifrecht@tmasgff.thueringen.de richten.
Weitere Informationen zum öffentlichen Auftragswesen sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.
Tarifauskünfte aus Tarifverträgen, die im Freistaat Thüringen wirken, erteilt das Thüringer Tarifregister.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Referat 31 - Tarifregister
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
Telefon: 0361 573811336
E-Mail: tarifregister(at)tmsgaf.thueringen.de
Betriebsratsmitglieder haben während Ihrer regulären vierjährigen Amtszeit gemäß § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen bzw. vier Wochen, wenn erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernommen wird und der oder die Beschäftigte auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter war, zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Voraussetzung dafür ist, dass die jeweils zuständige oberste Arbeitsbehörde – in Thüringen das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie – die Veranstaltung als geeignet anerkannt hat.
Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände und muss durch den Träger der Veranstaltung mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie gestellt werden. Antragsberechtigt sind unabhängig vom Ort der Veranstaltung Träger, die ihren Sitz in Thüringen haben (sog. „Trägerprinzip“).
Träger der Schulungs- und Bildungsveranstaltung müssen die Gewähr für Geeignetheit der Veranstaltung für Betriebsratsmitglieder bieten. Die Inhalte müssen so beschaffen sein, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug haben und der Betriebsratsarbeit dienlich und förderlich sind.