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Die Thüringer Krankenhäuser sind mit ihren Standorten in der Fläche des Freistaats gut verteilt. Sie sind unterteilt in regional versorgende, regional intermediär versorgende und überregional versorgende Krankenhäuser. Das Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) regelt die Sicherstellung der Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe. Im Bereich der Versorgung durch die Krankenhäuser wird zunehmend die Qualität der Leistungserbringung, also der Patientenversorgung, immer wichtiger. In Thüringen sind Qualitätsvorgaben zur weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität für die Patientinnen und Patienten in der Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen (ThürQSVO) festgehalten.
Gute medizinische Versorgung ist vernetzte Versorgung. Nur im Zusammenwirken von niedergelassenen Allgemeinmedizinern, Fachärzten und den Krankenhäusern kann künftig die gesundheitliche Versorgung erfolgreich gesichert und von den Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen werden. Der Freistaat Thüringen trägt zur Umsetzung dieses Prozesses durch die Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung bei.
Mit dem Thüringer Herzinfarktnetzwerk bündeln 21 Kliniken im Freistaat ihre Kompetenzen, um Patientinnen und Patienten mit akutem Herzinfarktverdacht schneller und gezielter zu versorgen. Ziel ist eine eng abgestimmte, qualitätsgesicherte Notfallversorgung, bei der Rettungsdienste Betroffene möglichst direkt in spezialisierte Krankenhäuser bringen können.
Teil des Thüringer Herzinfarktnetzwerks sind ausschließlich Kliniken mit einem Herzkatheterlabor, die definierte Qualitäts- und Strukturvorgaben erfüllen. Dazu zählen eine eigenständige kardiologische Fachabteilung, eine rund um die Uhr gesicherte Verfügbarkeit spezialisierter Kardiologinnen und Kardiologen, klar organisierte Bereitschaftsstrukturen sowie abgestimmte Diagnose- und Behandlungsprozesse bereits ab der Anmeldung durch den Rettungsdienst. Moderne technische Voraussetzungen ermöglichen zudem die digitale EKG-Übertragung und eine direkte Kommunikation zwischen Rettungsdienst und Klinik, um eine schnelle und koordinierte Versorgung sicherzustellen.
Klinikum Altenburger Land
Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau, Standort Arnstadt
Zentralklinik Bad Berka
Hufeland Klinikum, Standort Bad Langensalza
Klinikum Bad Salzungen
St. Georg Klinikum Eisenach
Helios Klinikum Erfurt
Katholisches Krankenhaus „St. Johann Nepomuk“ Erfurt
SRH Krankenhaus Walterhausen-Friedrichroda
SRH Wald-Klinikum Gera
Helios Klinikum Gotha
Kreiskrankenhaus Greiz-Ronneburg, Standort Greiz
Eichsfeld Klinikum, Standort Heilbad Heiligenstadt
Universitätsklinikum Jena
Helios Klinikum Meiningen
Südharz Klinikum Nordhausen
Elisabeth Klinikum Schmalkalden
Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“, Standort Saalfeld
KMG Kliniken SE, Standort Sömmerda
SRH Zentralklinikum Suhl
Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar
Die Bundesregierung hat eine Reform der Krankenhausfinanzierung in Form des sogenannten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes auf den Weg gebracht. Diese Reform wird auch erhebliche Auswirkungen auf Thüringen haben. Wie die Krankenhausstruktur im Freistaat in den nächsten Jahren tatsächlich aussehen wird, hängt maßgeblich von diesen Neuerungen ab.
Nach dem Beschluss der Krankenhausreform Ende 2024 zeichnete sich bereits ab, dass einzelne Regelungen weiterentwickelt werden sollen. Mit einem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sollen die Vorgaben des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) praxistauglich geschärft und an Umsetzungsrealitäten angepasst werden. An den strategischen Leitlinien – eine höhere Versorgungsqualität und eine effizientere Struktur der stationären Versorgung – wird festgehalten.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsprozess. Bis Ende März 2026 soll das Gesetz in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit werden endgültig auch die finanziellen und strukturellen Weichen für die Umsetzung der Thüringer Krankenhausplanung gesetzt.
Das aktuelle System der Fallpauschalen (DRGs), in dem nur bei konkreten Behandlungen – also Fällen – auch Gelder an die Kliniken fließen, hat zu Personalmangel, Pflegenotstand und teilweise auch zu Lohndumping geführt, weil es falsche Anreize setzt. So sind bestimmte Operationen und Behandlungen besonders lukrativ. Diese wurden nicht immer nur ausschließlich bei medizinischer Notwendigkeit durchgeführt. Auch war es für die Kliniken nützlich, möglichst viele Behandlungsfälle zu erbringen, um die Einnahmen zu verbessern.
Um diesen Schwächen des Fallpauschalensystems zu begegnen, hat der Bundesgesetzgeber vor einigen Jahren bereits die Pflegepersonalkosten herausgelöst und die Kliniken erhalten seither ein gesondertes Budget für diese Kosten, unabhängig von konkreten Behandlungen.
Das genügt jedoch noch nicht. Es ist grundsätzlich notwendig, von der starren Fixierung auf Fallpauschalen wegzukommen. Kliniken sollen stattdessen auch Vorhaltekosten finanziert bekommen. Das sind Kosten, die einem Krankenhaus allein durch das Bereithalten bedarfsnotwendiger Versorgungsstrukturen, wie etwa einer Notaufnahme, Geburtsstation oder bestimmter Medizintechnik, entstehen.
Mit der Krankenhausreform des Bundes werden drei zentrale Ziele verfolgt:
Entökonomisierung
Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität
Entbürokratisierung des Systems