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Krankenhausförderung

 
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In Deutschland steht die Finanzierung der Krankenhäuser auf zwei Säulen (Duale Finanzierung). Die Länder übernehmen die Investitionskosten der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden (zum Beispiel für die Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung). Die Krankenkassen und selbstzahlende Patientinnen und Patienten finanzieren mit den für Krankenhausbehandlungen zu entrichtenden Entgelten die Betriebskosten (Personal, Gebäudeerhaltung, Verbrauchsgüter). 

Vor diesem Hintergrund bietet Thüringen unterschiedliche Fördermöglichkeiten, um die Kliniken gezielt zu unterstützen.

 
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Richtlinie zur Gewährung von Krediten für Thüringer Krankenhäuser

Gegenstand der neuen Richtlinie für die Gewährung von Krediten durch die Thüringer Aufbaubank zugunsten von Krankenhäusern ist die Vergabe von Darlehen an bedarfsnotwendige Krankenhäuser, um vorübergehende Liquiditätsengpässe zu überbrücken und deren Bestand zu sichern. Die verzinslichen Darlehen werden zu 100 Prozent durch eine Bürgschaft des Landes abgesichert. Für die Umsetzung der Richtlinie hat das Thüringer Finanzministerium der Thüringer Aufbaubank eine Globalbürgschaft in Höhe von 100 Millionen Euro erteilt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in Thüringen Krankenhäuser betreiben sowie kommunale Krankenhäuser, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt und bedarfsnotwendig sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Insolvenz oder diejenigen, die die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren erfüllen (mit Ausnahmen z. B. bei Insolvenzplanverfahren).

 
 
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Krankenhausinvestitionsprogramm

Als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird ein Investitionsprogramm erstellt und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortgeschrieben und veröffentlicht. Ziel der Investitionsplanung ist die Schaffung von bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlich arbeitenden Krankenhäusern im Freistaat Thüringen. Die geförderten Investitionsmaßnahmen dienen zur Umsetzung dieser Zielstellung.

Hinweis: Mit dieser Veröffentlichung ist nicht die Aufnahme einer Maßnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm nach § 11 Abs. 3 ThürKHG verbunden. Das Thüringer Gesundheitsministerium behält sich vor, die vorgesehenen Jahresraten entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf und auf Grund geprüfter Änderungen der beantragten Vorhaben zu verändern. Soweit Einsparungen und Rückflüsse in das Investitionsprogramm es zulassen oder soweit die planerischen Vorleistungen bei den vorgesehenen Maßnahmen für eine Bewilligung nicht ausreichen, können andere oder zusätzliche Maßnahmen aus den vorliegenden Förderanträgen in das Programm aufgenommen werden. Die Angaben in den Tabellen berücksichtigen nicht etwaige Ausgabereste aus den Vorjahren.

 
 
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Krankenhausförderrichtlinie

Die Richtlinie regelt das Verfahren für die Einzelförderung von Krankenhäusern nach §§ 10 und 13 Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) sowie für die Pauschalförderung der Krankenhäuser nach § 12 ThürKHG. Die Richtlinie zur Förderung der Krankenhäuser steht zum Download im PDF Format bereit.

Hinweis: Die Richtlinie zur Förderung der Krankenhäuser wird überarbeitet. Die darin festgeschriebenen Förder- und Bewilligungskriterien bleiben hinsichtlich der Verwendungsnachweisprüfung zu den nach der Richtlinie erlassenen Bewilligungsbescheiden weiterhin relevant.

 
 
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Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a KHG)

Der Krankenhauszukunftsfonds (KHZF, § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz) umfasst ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Mrd. EUR. 3 Mrd. EUR werden hierbei durch den Bund bereitgestellt und bis zu 1,3 Mrd. EUR durch die Länder und/oder Krankenhausträger. Für den Freistaat Thüringen stehen aus dem KHZF insgesamt rund 111,6 Mio. EUR zu Verfügung.

Die Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert.

Die für den Freistaat Thüringen zur Verfügung stehenden Mittel wurden vollständig ausgeschöpft und insgesamt 116 Projekte bewilligt, wobei jedes antragstellende Krankenhaus für mindestens ein Projekt eine Förderung erhielt. Gefördert werden hierbei vorrangig Investitionen in eine bessere digitale Infrastruktur, z. B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, sowie Maßnahmen zur IT-Sicherheit.

Zur Umsetzung von bewilligten Projekten nach dem Krankenhauszukunftsfonds im Freistaat Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie für die Krankenhausträger Hinweise und Informationen zusammengestellt.

 
 
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Transformationsfonds (§ 12b KHG)

Um die Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angestoßen wurden, finanziell zu unterstützen, wurde ein Transformationsfonds (§ 12b KHG) errichtet, der durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet wird. In den Jahren 2026 bis 2035 stellt der Bund nach jezigem Stand dafür insgesamt 25 Milliarden Euro bereit.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem, dass die Länder sich mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten an der Finanzierung der zu fördernden Vorhaben beteiligen. Im Wege dieser Ko-Finanzierung kann ein Land auch den Träger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben bezieht, an den Kosten beteiligen.

Zur Umsetzung des Transformationsfonds im Freistaat Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie für die Krankenhausträger Hinweise und Informationen zusammengestellt.