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Seit dem Jahr 2004 ist das Reisen mit Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) innerhalb der europäischen Union sowie bei der Einreise aus Drittländern (= Länder die nicht der EU angehören) einheitliche geregelt. Mit diesen Regelungen soll ein weitreichender Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung von Tollwut, die sowohl für Tiere als auch den Menschen lebensgefährlich ist, gewährleistet werden.
Seit dem 29. Dezember 2014 ist die Verordnung (EU) 576/2013 gültig. Sie regelt die erleichterten Bedingungen, wenn Heimtiere ihre Besitzer auf Reisen begleiten und diese Reise weder dem Verkauf des Heimtieres noch dem Übergang des Eigentums dient. Dabei dürfen nicht mehr als fünf Heimtiere den Halter begleiten, ausgenommen sind z. B. Schlittenhunde, die an einem Wettkampf teilnehmen. Die Verordnung (EU) 576/2013 soll ab dem 21. April 2026 durch die Verordnung (EU) 2020/688 abgelöst bzw. aufgehoben werden.
Bei Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU muss für diese Tiere ein einheitlicher EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Der Heimtierausweis kann von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden.
Das Tier muss eindeutig mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Wurde das Tier bereits vor dem 3. Juli 2011 tätowiert und ist die Nummer noch gut lesbar, ist auch das ausreichend. In dem Mikrochip ist eine 15-stellige Nummer gespeichert, die in den Heimtierausweis eingetragen wird, so dass dieser dem Tier eindeutig zugeordnet werden kann. Der Mikrochip wird wie eine Impfung am Hals appliziert und kann beliebig oft mit einem Lesegerät ausgelesen werden.
Weiterhin muss das Tier eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die ebenfalls vom Tierarzt in den Ausweis eingetragen wird. Im Falle einer Erstimpfung dauert die Ausbildung eines Impfschutzes mindestens 21 Tage, die Dauer der Gültigkeit hängt vom verwendeten Impfstoff ab und wird auch in den Ausweis eingetragen. Folgen weitere Impfungen innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer, sind keine Wartezeiten mehr einzuhalten, das Tier steht fortlaufend unter Impfschutz.
Die Länder Vereinigtes Königreich, Irland, Malta, Finnland und Norwegen verlangen zusätzlich eine Behandlung gegen den Fuchsbandwurm, die 24 bis 120 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden muss.
Für die Einreise von Heimtieren in Drittländer sind eventuell spezifische Anforderungen des jeweiligen Landes zu erfüllen. Die diplomatischen Vertretungen der Drittländer in Deutschland informieren über die jeweils geltenden Bedingungen. Erforderliche amtstierärztliche Bescheinigungen werden vom für ihren Wohnort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ausgestellt.
Die EU hat eine Liste von Drittländern erstellt, deren Tollwutstatus dem der Mitgliedstaaten entspricht. Bei der Einreise/Wiedereinreise aus einem solchen gleichgestellten Drittland z. B. Schweiz, Andorra, Liechtenstein gelten somit die gleichen Regeln wie beim Reiseverkehr innerhalb der EU. Auch die sogenannten gelisteten Drittländer wie z. B. USA, Kanada und Japan haben eine günstige Tollwutsituation bzw. ein amtliches Überwachungssystem, so dass hier bei einer Wiedereinreise der vollständig ausgefüllte deutsche Heimtierausweis, wie oben unter „Regelungen für Reisen innerhalb der EU“ beschrieben, ausreichend ist.
Ist eine Reise mit dem Heimtier in ein nicht gelistetes Drittland geplant, ist Folgendes zu beachten. Bereits vor der Abreise aus Deutschland ist ein ausreichender Impfschutz mittels Blutuntersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem dafür zugelassenen Labor nachzuweisen und im Heimtierausweis zu dokumentieren.
Die Wieder-/Einreise aus einem gelisteten oder nicht gelisteten Drittland hat immer über einen benannten Einreiseort zu erfolgen. Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss bei der Ankunft mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen, da in allen Fällen eine Identitäts- und eine Dokumentenkontrolle erfolgen müssen.
Auch Welpen müssen immer einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut haben, wenn sie nach Deutschland verbracht werden oder Deutschland auch nur im Transit passieren! Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regelung - weder im Reise- noch im Handelsverkehr.
Das Mitbringen von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 (privates Reisegepäck) untersagt, um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden.
Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen, wie Säuglingsnahrung, medizinische Spezialnahrung, medizinisches Spezialheimtierfutter oder sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (beispielsweise Honig) bis maximal zwei Kilogramm pro Person, Fisch/Fischereierzeugnisse bis maximal 20 Kilogramm oder einzelner Fisch auch schwerer pro Person. Lebensmittel, die nur einen ganz geringen Anteil an verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten wie beispielsweise Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade dürfen ohne Mengenbeschränkungen als Reiseproviant eingeführt werden.