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Teilhabe am Arbeitsleben

Im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind verschiedene Instrumente gesetzlich normiert, um Menschen mit Behinderungen bei ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen.

 
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Budget für Arbeit

gemäß § 61 SGB IX

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Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, den Einstieg in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern und somit den Weg aus der WfbM unterstützen. Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Darüber hinaus umfasst es die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.

 
 
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Budget für Ausbildung

gemäß § 61a SGB IX

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Das Budget für Ausbildung wurde eingeführt, um Menschen mit voller Erwerbsminderung, die Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine betriebliche Berufsausbildung mit anerkanntem Abschluss zu ermöglichen. Ziel ist es, den Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern und zu fördern. Somit bietet das Budget für Ausbildung werkstattberechtigten Menschen eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen.

Die Leistungen des Budgets für Ausbildung sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber motivieren, Menschen mit Behinderungen auszubilden. Ziel der Förderung ist es, sowohl die Übergänge von Menschen mit Behinderungen von der Schule auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch die Übergänge von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu steigern.

Um ein Budget für Ausbildung erhalten zu können, muss zunächst ein Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Team „Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“ bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vereinbart werden. Die Terminvereinbarung erfolgt gebührenfrei über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit (+49 800 4555500). In diesem Gespräch wird geklärt, ob das Budget für Ausbildung grundsätzlich in Frage kommt und welche Unterlagen gegebenenfalls einzureichen sind. Ist die Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig, leitet sie den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter.

 
 
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Integrationsamt

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Das Integrationsamt ist im Thüringer Landesverwaltungsamt angesiedelt. Seine Aufgaben umfassen unter anderem:

  • die Erhebung der Ausgleichsabgabe,

  • die finanzielle Förderung von Arbeitgeberinnen, Arbeitgebern und schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV),

  • die Bearbeitung von Angelegenheiten des besonderen Kündigungsschutzes für Menschen mit Schwerbehinderungen sowie für ihnen gleichgestellte Personen.

 
 
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Sonderprogramm „Inklusive Arbeitswelt Thüringen“

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Mit dem Sonderprogramm „Inklusive Arbeitswelt Thüringen“ unterstützt die Thüringer Landesregierung gezielt die Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung. Ziel ist es, mehr Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen – sowohl für Jugendliche als auch für Erwachsene mit Behinderung.

Das Programm wird aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert und gemeinsam mit dem Integrationsamt Thüringen umgesetzt.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsplatz suchen. Das Sonderprogramm richtet sich sowohl an Jugendliche, die einen Einstieg ins Berufsleben anstreben, als auch an erwachsene Menschen mit Behinderung, die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen möchten. Ziel ist es, diesen Personengruppen den Zugang zu Ausbildung und Arbeit außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen zu erleichtern. 

Besonders gefördert wird die Einstellung von:

  • Personen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder von einem Anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,

  • Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen,

  • Langzeitarbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung.

Wer kann Anträge stellen?

Einen Antrag auf Förderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen, die Ausbildungs- oder Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung schaffen oder besetzen möchten. Das gilt sowohl für Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarkts als auch für Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 SGB IX.

 
 
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Integrationsfachdienste

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Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.

Die Integrationsämter sind die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Rehabilitationsträger und die Träger der Arbeitsvermittlung erbringen für ihre Aufträge Vergütungen aus ihren Haushaltsmitteln.

Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind insbesondere

  • schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,

  • Beschäftigte aus den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die nach zielgerichteter Vorbereitung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen können, und

  • schwerbehinderte Schulabgänger, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.

Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen. Die Unterstützung bei diesen Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.

Der Integrationsfachdienst hat unter anderem die Aufgaben,

  • die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten;

  • die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten;

  • die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz – soweit erforderlich – begleitend zu betreuen;

  • die Vorgesetzten und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld zu informieren;

  • für eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung zu sorgen;

  • als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.

In Thüringen wurden vier Träger mit den Aufgaben eines Integrationsfachdiensts betraut (Region Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen). Eine Adressübersicht der Integrationsfachdienste ist auf der Internetseite des Integrationsamts zu finden.

 

 
 
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Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

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Mit den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) nach § 185a SGB IX wurde eine Beratungsmöglichkeit geschaffen, um Arbeitgeber über Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Die EAA haben die Aufgaben:

  • Arbeitgeber offensiv und anlasslos anzusprechen und diese für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren,

  • als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stehen,

  • Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.

Zum Jahresbeginn 2022 haben in Thüringen insgesamt fünf EAA ihre Arbeit aufgenommen.

 
 
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Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Menschen mit Behinderungen, die auf Grund der Schwere oder Art ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, finden in Werkstätten für behinderte Menschen angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen es Menschen mit Behinderungen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und sich dabei persönlich weiterzuentwickeln. Darüber hinaus fördern Werkstätten für behinderte Menschen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Dafür verfügen sie über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.

Die Werkstätten für behinderte Menschen gliedern sich in die Bereiche

  • Eingangsverfahren,

  • Berufsbildungsbereich und

  • Arbeitsbereich.

 
 
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Andere Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX

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Mit den anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 SGB IX hat der Gesetzgeber eine Wahlmöglichkeit für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und/oder Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben. Andere Leistungsanbieter ermöglichen Menschen mit Behinderungen eine gleichwertige Alternative zur bisherigen Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Andere Leistungsanbieter sind keine Arbeitgeber; sie sind Anbieter beruflicher Bildung und/ oder Beschäftigung analog der WfbM.

 
 
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Um Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) erhalten zu können, muss zunächst ein Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Team „Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“ bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vereinbart werden. Die Terminvereinbarung erfolgt gebührenfrei über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit (+49 800 4555500). In diesem Gespräch wird geklärt, ob Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Frage kommen und welche Unterlagen gegebenenfalls einzureichen sind. Ist die Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig, leitet sie den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter.

Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters (§ 60 SGB IX) werden in der Regel im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters gemäß § 60 SGB IX erbracht. Zuständig für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe (örtliches Sozialamt). Es können aber auch beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein, wenn eine Person bereits im Arbeitsleben steht oder stand.