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Im Zuge der Umsetzung des EU-Tiergesundheitsrechtsakts (Verordnung (EU) 2016/429 – AHL) wurde die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 aufgehoben. Die ebenso in diesem Rahmen erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 beinhaltet weitere Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden.
Aufgrund dieser neuen rechtlichen Vorgaben erfolgt in Thüringen ab dem 1. Januar 2025 die Zuteilung einer Registriernummer gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung nur an den jeweiligen Unternehmer (Tierhalter) und nicht mehr wie bisher an den Eigentümer. Als Unternehmer sind i. d. R. nur Pensionsstallbetreiber oder Eigentümer mit eigener Equidenhaltung anzusehen.
Es ist zu beachten, dass, unabhängig der oben genannten Neuerung, die Eigentümer von Pferden und anderen Equiden weiterhin verpflichtet sind, bei der Thüringer Tierseuchenkasse jährlich die Zahl ihrer Tiere zu melden und auch entsprechende Beiträge zu entrichten.
Unternehmer bzw. Pensionsstallbetreiber, die keine eigenen Equiden halten, müssen Änderungen bezüglich ihrer Tierhaltung gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) unverzüglich anzeigen.
Grundsätzlich müssen Equiden im Falle des Todes, außer durch Schlachtung, dem beseitigungspflichtigen Unternehmen, in Thüringer der SecAnim GmbH, überlassen werden.
Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem dafür zugelassenen Unternehmen erteilt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Equide weist keine Anzeichen einer gelisteten Tierkrankheit auf,
Der Equide wurde nicht in einer Sektionseinrichtung untersucht,
Das Krematorium (Verbrennungsanlage) verfügt über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG oder, sofern die erste nicht notwendig ist, eine Zulassung nach Artikel 24 a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Zuständig sind in Thüringen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Genehmigung kann mit Hilfe des Antragformulars beim jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung zum Transport und Kremierung des Pferdes vor der Abholung vorliegen muss.