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Mit dem Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (kurz: ThürGIG) werden die Verpflichtungen und Anforderungen, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) ergeben, in landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt.
Das Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen enthält u. a. Definitionen von Behinderung, Benachteiligung und Barrierefreiheit, Bestimmungen zur Gewährleistung von Gleichstellung und Teilhabe sowie Regelungen über die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen. Konkretisiert werden die Bestimmungen zur Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen u. a. durch das Benachteiligungsverbot einschließlich einer Umkehr der Beweislast, durch das Gleichstellungsgebot sowie durch die Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Bau und Verkehr und zur Gewährleistung einer barrierefreien Kommunikation.
Des Weiteren werden die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auf Landes- und kommunaler Ebene sowie ihre Aufgaben und Rechte gesetzlich geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen an allen ihre Belange betreffenden Entscheidungsprozessen beteiligt werden. Gleichzeitig wird durch ihre Einbeziehung das Bewusstsein aller Entscheidungsträger für die Belange von Menschen mit Behinderungen erhöht.
Das ThürGIG gilt für das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen einschließlich der Justizverwaltung, für den Rechnungshof, für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 105 der Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie für Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Träger der öffentlichen Gewalt). Das Gesetz gilt auch für den Landtag, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
Die konkrete Umsetzung des Anspruchs auf barrierefreie Kommunikation sowie der Ansprüche auf barrierefreien Zugang zu Dokumenten ist in der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIGAVO) geregelt.
Im Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist geregelt, dass die Landesregierung einmal in der Legislaturperiode dem Landtag über die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention berichtet.
Der aktuelle Teilhabebericht berücksichtigt dabei die folgenden Schwerpunkte:
Darstellung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen auf Grundlage bestehender statistischer Daten der letzten fünf Jahre,
Durchführung einer Teilhabebefragung zur Erhebung der subjektiven Einschätzung der Menschen mit Behinderungen zu ihrer Teilhabe,
Formulierung begründeter Handlungsempfehlungen für die Fortschreibung des Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 2.0 (Thüringer Maßnahmenplan 2.0) sowie Berücksichtigung der Schwerpunktthemen Digitalisierung, Familie und Menschen mit Behinderungen im Alter.
Die Erstellung des Berichts wurde von einem Projektbeirat begleitet. Der vollständige Bericht kann hier heruntergeladen werden.

Das ThürGIG verpflichtet die Landesregierung, die Wirkung des Gesetzes regelmäßig zu evaluieren und dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation zu berichten. Die erste Evaluation wurde 2024 durchgeführt. Dabei wurden insbesondere die folgenden Regelungsbereiche untersucht:
Allgemeine Bestimmungen und Verpflichtungen,
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr,
Berücksichtigung der Inklusion in der Ausbildung,
Barrierefreiheit im Kontakt zwischen Bürgern und Trägern der öffentlichen Gewalt,
Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen sowie weitere Ämter und Gremien,
Rechtsdurchsetzung durch Verbände.
Alle Ergebnisse der Untersuchung können im Abschlussbericht der Evaluation nachgelesen werden.