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Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe

Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wurde in Thüringen gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX ein Landesrahmenvertrag geschlossen. In diesem Landesrahmenvertrag sind die Grundsätze der Personenzentrierten Komplexleistung (PKL) definiert.

 
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Personenzentrierte Komplexleistung

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Die Personenzentrierte Komplexleistung nach Teil II des Landesrahmenvertrages ist eine Leistungsform, die rein am individuellen Bedarf des leistungsberechtigten Menschen ausgerichtete, wirkungsorientierte Leistungen zur Teilhabe erbringt. Art, Umfang und auch die Vergütung der Leistung bemessen sich am Einzelfall und sind nicht in Leistungstypen vordefiniert. Die PKL soll an jedem Ort, an 24 Stunden und 365 Tagen im Jahr erbracht werden können. Derzeit gibt es thüringenweit 29 Angebote der PKL (Stand: März 2025).

Alle Leistungen der Eingliederungshilfe sollen nicht mehr auf Grundlage von Leistungs- bzw. Einrichtungstypen, sondern individuell auf der Grundlage des Hilfebedarfs der Leistungsberechtigten erbracht werden. Dabei sind die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen frei in der Wahl, bei welchem Leistungserbringer sie welche Leistungen in welcher Form in Anspruch nehmen wollen.

Der Abschluss des Landesrahmenvertrages war ein wichtiger Schritt zu einer personenzentrierten Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe. Der Prozess der Personenzentrierung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Zur Ausgestaltung des Landesrahmenvertrages, zur Weiterentwicklung der Leistungsangebote in der Eingliederungshilfe und insbesondere zur Etablierung der PKL wurde die Teilhabekommission geschaffen.

 
 
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Teilhabekommission

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Mit dem Landesrahmenvertrag wurde auch die Einrichtung der Teilhabekommission beschlossen. Die Teilhabekommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes (überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe), der Landkreise und kreisfreien Städte (örtliche Träger der Eingliederungshilfe), der Leistungserbringerverbände und der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zusammen.

Hauptaufgabe der Teilhabekommission ist die Weiterentwicklung aller Leistungsformen der Eingliederungshilfe. Zur Unterstützung der Arbeit kann die Teilhabekommission Unterarbeitsgruppen bilden. Weitere Aufgaben der Teilhabekommission ergeben sich aus § 34 des Landesrahmenvertrages. Darüber hinaus fasst die Teilhabekommission Beschlüsse zur Ausgestaltung des Landesrahmenvertrages.

 
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Beschlüsse (Auswahl)